EGMR - N.A. gegen die Schweiz (2017)
Beschwerde NR.50364/14
Keine Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 3 (Verbot der Folter) EMRK
Die Ausschaffung eines sudanesischen Staatsangehörigen stellt keine Verletzung des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter dar.
Artikelquelle
Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.Weitere Artikel
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